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AGB

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der DAF-Hydraulik e.U.


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1. Allgemeines
1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur die
nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder
von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen
gelten nicht, es sei denn, wir haben ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für Montage-
und Instandsetzungsarbeiten gelten ergänzend
separate Servicebedingungen. Für Software, auch
soweit diese Bestandteil eines von uns gelieferten
Erzeugnisses ist, gelten ergänzend separate
Lizenzbedingungen für die Überlassung von
Software.
1.2 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, es sei
denn, diese wurden vor oder bei Vertragsschluss
schriftlich durch uns bestätigt.
1.3 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend
und erfolgen unter dem Vorbehalt der
Selbstbelieferung, soweit wir von konzernfremden
Dritten gefertigte Komponenten anbieten.
1.4 Der Besteller ist, wenn in seiner Bestellung nicht
etwas anderes ausgeführt ist, drei Wochen an sein
Angebot gebunden.
1.5 Verträge kommen erst durch die schriftliche
Auftragsbestätigung oder tatsächliches Entsprechen
durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der
Leistung unsererseits zu Stande.
1.6 Kostenvoranschläge sind unverbindlich und - soweit
nicht anders ausdrücklich vereinbart - kostenpflichtig.
Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen,
Simulationsergebnisse und Zeichnungen sind für die
Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich bestätigt wird und verbleiben stets unser
geistiges Eigentum. Jede Verwertung,
Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und
Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und
Vorführung bedarf unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
1.7 Die in unseren Preislisten, Katalogen und
Werbemedien enthaltenen Informationen stellen keine
Angebote dar und enthalten keine im Sinne des § 922
Abs. 2 ABGB leistungsbestimmenden Informationen,
sofern nicht schriftlich anderslautende
Vereinbarungen getroffen wurden.
1.8 Vertragspartner ist stets derjenige, der eine Bestellung
tätigt, es sei denn, er legt offen, dass er im Namen und
Auftrag eines Dritten handelt und gibt gleichzeitig mit
der Bestellung die Kontaktdaten des Dritten samt
Rechnungsanschrift bekannt. Kann derjenige, der eine
Bestellung tätigt, ein Vollmachtsverhältnis nicht
nachweisen, haftet er für sämtliche Verbindlichkeiten
aus der Bestellung.
1.9 Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten
unserer neuen Lieferbedingungen auch für alle zu-
künftigen Lieferungen an den Besteller.
2. Preise
2.1 Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der im
Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise
zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Berechnung der
Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen
die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von
Ausfuhrlieferungen gegeben sind.
2.2 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen
sich die Preise FCA Versandstelle des liefernden
Werks (DAF-Hydraulik e.U.) exklusive Kosten für
Verpackung.
2.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise
angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen,
z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen, oder
Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir
dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
2.4 Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter
Ware erfolgen, soweit diese nicht von der
Gewährleistung umfasst sind, gegen Erhebung einer
angemessenen Versand- und
Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der
Vergütung der von uns erbrachten Leistung.
2.5 Dienstleistungen, insbesondere Installations-,
Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie
Einschulungen werden nach unseren jeweils gültigen
Regiestundensätzen verrechnet.
3. Lieferung, Lieferfristen, Verzug
3.1 Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten
Lieferfristen setzen die Erfüllung der
Mitwirkungspflichten, insbesondere den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen,
Untersuchungen, Freigaben, die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere
Leistung vereinbarter Anzahlungen bzw. Eröffnung
eines Akkreditivs, durch den Besteller voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die
Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der
Lieferer die Verzögerung allein zu vertreten hat.
3.2 Bei einer Auftragsänderung beginnt die Lieferfrist mit
der Bestätigung der Änderung durch uns neu zu
laufen.
3.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere
Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende
Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge,
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, staatliche
Maßnahmen oder behördliche Anordnungen, auch
solche die Zulieferanten betreffen, sowie nicht von uns
verschuldete Umstände, wie Verzug, Nicht- oder
Schlechterfüllung unserer Zulieferanten
zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten
Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt
auch für die Arbeitskampfmaßnahmen, die uns oder
unsere Lieferanten betreffen.
3.4 Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller
nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal
aus welchem Rechtstitel.
3.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden einschließlich weiterer Mehraufwendungen
in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der
Lieferung je angefangenen Monats, höchstens je-
doch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferung ersetzt zu verlangen. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Mehraufwendungskosten
bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Weitergehende Ansprüche aufgrund von
Annahmeverzug bleiben unberührt.
3.6 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen
sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller
unzumutbar.
4. Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt FCA Versandstelle des
liefernden Werks (DAF-Hydraulik e.U.), sofern nicht
schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.2 Die Wahl der Versandart und des Versandweges
bleiben unserem Ermessen überlassen. Dies ohne
Haftung für die günstigste oder schnellste Lieferung.

4.3 Transporte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers, auch bei Teillieferungen.
4.4 Auch für Waren, die frei Baustelle abgeladen werden
oder die auf unsere Kosten geliefert werden, erfolgt
der Gefahrenübergang auf den Besteller im
Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur.
4.5 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden
Lieferungen von uns gegen die üblichen
Transportrisiken versichert.
4.6 Als Erfüllungsort wird unabhängig vom Liefer- oder
Leistungsort Kirchham/Gschwandt vereinbart.
5. Beanstandungen und Mängelrügen
5.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Besteller
unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu
rügen. Kartonaufkleber, Inhaltsetiketten und der
Sendung beiliegende Kontrollzettel sind mit der
Rüge einzusenden. Versteckte Sachmängel sind vom
Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
zu rügen.
5.2 Transportschäden oder Fehlmengen sind binnen 24
Stunden nach Warenerhalt unter genauer Angabe des
aufgetretenen Schadens und/oder Anzahl und genaue
Produktbezeichnung der fehlerhaften bzw. fehlenden
Waren schriftlich geltend zu machen.
5.3 Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.
5.4 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir
berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen
vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der
Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden
hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
5.5 Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder
gänzlichen Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.
5.6 Bei nicht rechtzeitiger Rüge von Sachmängeln,
Transportschäden oder Fehlmengen sind
Gewährleistungs-, Irrtums- und
Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
5.7 Aufstellungsort ist ausschließlich in der europäischen Union zu wählen.
Andernfalls sind weitere Rechtswege ausgeschlossen.
6. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von
Lieferungen wegen geringfügigen Mängeln nicht
verweigern.
7. Gewährleistung
7.1 Gewährleistungsansprüche für bewegliche und
unbewegliche Sachen verjähren in sechs (6) Monaten.
Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz
zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt.
7.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt
i) bei Erzeugnissen der Fahrzeug- und
Motorenausrüstung mit dem Zeitpunkt, in dem die
Ware in Gebrauch genommen wird, d.h. bei
Erstausrüstung mit der Erstzulassung, in den
anderen Fällen mit dem Einbau, jedoch spätestens
6 Monate nach Ablieferung der Sache
(Gefahrübergang);
ii) in allen übrigen Fällen mit der Ablieferung der
Sache (Gefahrübergang).
7.3 Bei Teillieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist
mit Ablieferung (Gefahrübergang) des jeweiligen
Teils.
7.4 Uns muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den
geltend gemachten Mangel zu prüfen und als solchen
anzuerkennen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit
nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Bei
Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der
Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt
des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als
primäre Gewährleistungsbehelfe nach unserer Wahl
den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache
liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur
Instandsetzung an uns oder die nächstgelegene, von
uns für das jeweilige Produktgebiet anerkannte
Kundendienststelle einzusenden.
7.5 Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die
Durchführung primärer Gewährleistungsbehelfe
notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut
und wird diese auch sonst nicht verlängert.
7.6 Schlagen primäre Gewährleistungsbehelfe fehl, kann
der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen die Wandlung erklären oder eine
Preisminderung verlangen.
7.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
primären Gewährleistungsbehelfe erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
7.8 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Weitergehende
Rechte bleiben hiervon unberührt.
7.9 Sachmängel sind nicht
- natürlicher Verschleiß;
- Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer
Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, oder
Nichtbeachtung von Einbau- und
Behandlungsvorschriften oder übermäßiger
Beanspruchung oder Verwendung, oder
ungeeignete Betriebsmittel, Inbetriebnahme oder
Wartung entstehen;
- Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die
aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer
Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs
der Ware außerhalb der nach dem Vertrag
vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung
entstehen;
- Veränderungen der Ware durch den Besteller oder
einen sonstigen Dritten, es sei denn, dass der
Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit
dieser Veränderung steht;
- nicht reproduzierbare Softwarefehler.
7.10 Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware
von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen
fremder Herkunft oder ohne unsere Zustimmung
erfolgter Reparaturen verändert wird, es sei denn, dass
der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit
der Veränderung steht.
7.11 Wir haften nicht für die Beschaffenheit der Ware, die
auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials
beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das
Material vorgeschrieben hat. Eine allfällige
Warnpflicht wird abbedungen.
7.12 In allgemeinen Hinweisen oder Anleitungen enthaltene
Angaben und Daten sowie Zeichnungsbeispiele dienen
lediglich Informationszwecken, sie stellen jedoch keine
Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Ware dar.
7.13 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns
bestehen nur hinsichtlich versteckter Sachmängel und
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat.
Darüber hinaus wird der Rückgriff des Bestellers uns
gegenüber gemäß § 933b ABGB auf 30 Monate ab
Ablieferung der Sache an den Besteller beschränkt.

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